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Statuten

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Statuten von Mensa Schweiz

I. Name, Zweck

Artikel 1: Name, Rechtsnatur, Sprachen
  1. Mensa Schweiz (übersetzt: Mensa Schweiz, Mensa Suisse, Mensa Svizzera, Mensa Svizra) ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
  2. Der Verein hat seinen statutarischen Sitz in Bern.
  3. Mensa Schweiz ist ein mehrsprachiger Verein. Die offizielle Kommunikation erfolgt entweder auf Englisch oder auf Deutsch und Französisch.
  4. Mensa als Organisation ist nicht über eine bestimmte Religion, Philosophie oder Ideologie definiert, ausser was sich aus den Statuten ergibt.
Artikel 2: Zweck

  1. Der Zweck von Mensa ist
    a) die menschliche Intelligenz zum Wohle der Menschheit zu erkennen und zu fördern;
    b) die Erforschung der Natur, der Eigenschaften und des Nutzens der Intelligenz zu fördern, durchzuführen und zu veröffentlichen;
    c) ein anregendes intellektuelles und soziales Umfeld für die Mitglieder zu schaffen.
  2. Mensa kann dazu beitragen, anregende intellektuelle und soziale Kontakte zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern zu schaffen.
  3. Mensa Schweiz steht der Öffentlichkeit als Gesprächspartner zur Verfügung, wenn es um Fragen zu hochbegabten Kindern oder Erwachsenen geht.
  4. Mensa als Organisation darf keine Meinung als diejenige von Mensa äussern, keine politischen Aktionen durchführen und keine ideologische, philosophische, politische oder religiöse Zugehörigkeit haben.
Artikel 3: Beziehung zu Mensa International
  1. Mensa Schweiz ist mit Mensa, einer internationalen Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, und den ihr angehörenden Mitgliedsgruppen verbunden.
  2. Als Mitglied verwendet Mensa Schweiz den Namen "Mensa" und sein Emblem mit der Erlaubnis von Mensa und Mensa International Limited (MIL), dem rechtlichen Eigentümer des Namens und der Marke.
  3. Als vollwertiges nationales Mensa trägt Mensa Schweiz zur Finanzierung des internationalen Mensa bei, indem es einen angemessenen Teil seines Einkommens an MIL abführt, in Übereinstimmung mit den vom internationalen Vorstand von Mensa (IBD) beschlossenen Richtlinien.
  4. Der Vorstand bestimmt den Vertreter von Mensa Schweiz im International Board of Directors.
  5. Mensa Schweiz hält sich an die Statuten von Mensa International, es sei denn, deren Bestimmungen stehen im Widerspruch zu zwingendem Schweizer Recht.
Artikel 4: Dienstleistungen
  1. Mensa Schweiz stellt eine Infrastruktur zur Verfügung, um den Kontakt und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern zu unterstützen. Obligatorische Bestandteile dieser Infrastruktur sind
    a) ein offizielles Mitgliederverzeichnis, das allen Mitgliedern von Mensa Schweiz, nicht aber Nicht-Mitgliedern zugänglich ist,
    b) die Organisation von Veranstaltungen
    c) eine Website von Mensa Schweiz,
    d) ein internetbasiertes Rundfunksystem, das alle Mitglieder erreicht, die solche Informationen wünschen, nicht aber Nicht-Mitglieder von Mensa Schweiz.
  2. Mensa-Veranstaltungen sind grundsätzlich für alle Mitglieder offen. Der Veranstalter kann eine vorgängige Anmeldung verlangen, die Grösse einer Veranstaltung beschränken oder andere Beschränkungen auferlegen, sofern diese nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung von Mitgliedern führen.

II. Mitgliedschaft

Artikel 5: Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
  1. Mitglied von Mensa Schweiz kann werden, wer in einem vom Internationalen Aufsichtspsychologen genehmigten und ordnungsgemäss durchgeführten und überwachten Intelligenztest ein Ergebnis innerhalb der oberen zwei Prozent der Allgemeinbevölkerung erzielt hat.
  2. Die Mitglieder müssen den Jahresbeitrag entrichten, die Statuten einhalten und die Eintragung ihres Namens und ihrer Postadresse in die offiziellen Mitgliederlisten von Mensa Schweiz und Mensa International gestatten.
Artikel 6: Arten der Mitgliedschaft:
  1. Es gibt drei Arten der Mitgliedschaft: Ordentliches Mitglied, Juniormitglied und Gastmitglied.
  2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder Schweizer Bürger sind und zu Beginn des Geschäftsjahres des Vereins mindestens 18 Jahre alt sind.
  3. Mitglieder, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder Schweizer Bürger sind und zu Beginn des Geschäftsjahres des Vereins noch nicht 18 Jahre alt sind, sind jugendliche Mitglieder.
  4. Mitglieder anderer nationaler Mensas sowie internationale Direktmitglieder können als Gastmitglieder in Mensa Schweiz aufgenommen werden.
  5. Personen, die als Mitglieder gemäss Art. 5 als Mitglied in Frage kommen, aber nicht in der Schweiz wohnhaft sind, können vom Vorstand im Einzelfall als Gastmitglieder aufgenommen werden.
  6. Juniormitglieder und Gastmitglieder haben die gleichen Rechte und Privilegien wie ordentliche Mitglieder, mit folgenden Ausnahmen:
    a) Juniormitglieder können nicht gewählt werden und müssen zu Beginn des Geschäftsjahres des Vereins mindestens 15 Jahre alt sein, um wählen zu können
    b) Gastmitglieder können weder wählen noch gewählt werden.
Artikel 7: Mitglied in good standing
  1. Ein "unbescholtenes" Mitglied ist eine Person, die das Angebot der Mitgliedschaft angenommen hat, alle fälligen Beiträge bezahlt hat und gegen die derzeit keine Sanktionen seitens eines nationalen Mensa-Vereins oder des internationalen Vorstands verhängt wurden.
  2. Ein Mitglied, das seinen Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb einer vom Vorstand gesetzten Nachfrist bezahlt hat, verliert seine Mitgliedschaft und verlässt Mensa "in bad standing".
Artikel 8: Austritt aus Mensa Schweiz
  1. Das Mitglied kann jederzeit aus Mensa Schweiz austreten, indem es dies dem Mitgliedschaftsbeauftragten mitteilt. Sofern das Mitglied nichts anderes verlangt, endet seine Mitgliedschaft auf das Ende des Geschäftsjahres des Vereins.
  2. Wechselt ein Mitglied zu einer anderen nationalen Mensa-Organisation oder zu Mensa International, erlischt seine Mitgliedschaft sofort.
  3. In beiden Fällen werden keine anteiligen Mitgliedsbeiträge zurückerstattet.

III. Gremien der Organisation

A.Generalversammlung

Artikel 9: Befugnisse
  1. Die Generalversammlung (GV) ist das oberste Organ von Mensa Schweiz
  2. Die GV wählt die Rechnungsrevisoren, den Wahlleiter und die Ombudsperson.
  3. Die GV bestätigt oder verwirft die vom Vorstand kooptierten Vorstandsmitglieder und besetzt jederzeit die noch offenen Stellen, auch wenn dies nicht traktandiert ist.
  4. Der GA
    a) prüft den Jahresbericht des Vorstands
    b) genehmigt oder lehnt den Jahresabschluss ab
    c) erteilt dem Vorstand Entlastung
    d) genehmigt oder lehnt den vorgeschlagenen Haushaltsplan ab.
  5. Die GV behält sich vor:
    a) über die Höhe des Jahresbeitrages für jede Art der Mitgliedschaft zu entscheiden;
    b) während der Vertragsdauer Verpflichtungen mit einem Gesamtvolumen von potentiell mehr als CHF10'000. - während der Vertragsdauer einzugehen;
    c) neue bezahlte Stellen zu schaffen;
    d) Mitglieder aus anderen Gründen als der Nichtbezahlung von Beiträgen auszuschliessen;
    e) Liegenschaften zu erwerben und zu veräussern;f)ein Darlehen aufzunehmen.
  6. Sofern nicht anders angegeben, treten die Beschlüsse der Generalversammlung sofort in Kraft.
Artikel 10: Leitung der Generalversammlung
  1. Der Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz der Generalversammlung, es sei denn, die Generalversammlung wählt einen Tagespräsidenten.
  2. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern hierin nichts anderes vorgesehen ist.
  3. Das Beschlussprotokoll wird innerhalb von 10 Tagen veröffentlicht.
Artikel 11: Jährliche Generalversammlung
  1. Die jährliche Generalversammlung (GV) findet innerhalb von 4 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres statt.
  2. Die HV wird vom Vorstand nach folgendem Zeitplan einberufen:
    a) der Termin wird spätestens 2 Monate vor Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht;
    b) die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung und der Ort, an dem die HV stattfindet, werden bis zum Ende des Geschäftsjahres veröffentlicht;
    c) Anträge auf zusätzliche Tagesordnungspunkte müssen 4 Wochen vor der HV beim Vorstand eingehen;
    d) die endgültige Tagesordnung und der Finanzbericht werden spätestens 2 Wochen vor der HV veröffentlicht.
Artikel 12: Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung durch den Vorstand
  1. Der Vorstand kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, indem er alle Mitglieder mindestens sechs Wochen im Voraus über das Datum und die Tagesordnung der Versammlung informiert.
  2. Die EGA muss an einem Samstag in der Stadt Bern stattfinden und um 11 Uhr beginnen.
Artikel 13: Außerordentliche Generalversammlung auf Antrag der Mitglieder
  1. Eine EGA kann von mindestens 5 % der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die Namen und Unterschriften der Antragsteller enthalten.
  2. Der Präsident und in seiner Abwesenheit der Vizepräsident müssen innerhalb von 14 Tagen nach dem Antrag eine EGA unter Angabe der endgültigen Tagesordnung einberufen. Die Nichteinberufung wird als Mensa-schädigende Handlung betrachtet.
  3. Der Antrag auf Einberufung einer EGA muss eine Tagesordnung für die Versammlung vorsehen. Der Vorstand kann die Tagesordnung ergänzen oder umstellen, aber nicht absetzen.
  4. Die EGA muss an einem Samstag in der Stadt Bern stattfinden, um 11 Uhr beginnen und mindestens fünf und höchstens acht Wochen nach Eingang des Antrags abgehalten werden.
  5. Kommt das zuständige Vorstandsmitglied diesen Forderungen nicht nach, übernimmt die Ombudsperson die Organisation der EGA und informiert den Vorstand und die Mitglieder über die Übernahme der Organisation. Die notwendigen Auslagen sind von Mensa Schweiz zu erstatten.
Artikel 14: Referenden
  1. In wichtigen Angelegenheiten kann der Vorstand die Durchführung eines Referendums beschließen, an dem alle Mitglieder teilnehmen können. Volksabstimmungen werden in einer Weise durchgeführt, die allen Mitgliedern den gleichen Zugang zur Abstimmung über die Maßnahme ermöglicht.
  2. Referenden werden entweder durch ein sicheres elektronisches Abstimmungsverfahren oder durch Briefwahl durchgeführt und vom derzeitigen Wahlausschuss organisiert.
  3. Die Referendumsabstimmung hat beratenden Charakter und das Ergebnis wird der Generalversammlung zur formellen Bestätigung des Vorschlags vorgelegt.

B. Gewählte Gremien

Artikel 15: Gewählte Gremien
  1. Die reguläre Amtszeit beträgt drei Jahre.
  2. Jedes unbescholtene ordentliche Mitglied kann für die Wahl kandidieren.
  3. Die Mitglieder eines Organs können nicht gleichzeitig einem anderen Organ angehören. Ein Mitglied, das in schlechtem Ansehen steht, wird automatisch bis zur nächsten regulären Wahl seines Amtes enthoben.
  4. Alle gewählten Organe werden von der Generalversammlung gewählt. Die regulären Vorstandswahlen werden an den Wahlleiter delegiert, der die Ergebnisse der jährlichen Generalversammlung vorlegt.
  5. Für alle Organe, mit Ausnahme des Vorstands, wählt die Generalversammlung einen Nachfolger, der das Amt übernimmt, wenn der gewählte Amtsinhaber nicht in der Lage ist, seine Funktion auszuüben.
  6. Für die Abwahl einer gewählten Person oder eines gewählten Organs auf einer Generalversammlung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Vor der Abstimmung ist der betreffenden Person angemessen Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu erläutern.

a) Direktorium

Artikel 16: Aufgaben des Vorstandes
  1. Mensa Schweiz wird von einem Vorstand geleitet, der aus fünf Mitgliedern besteht, die ordentliche Mitglieder sein müssen. Sie sind verpflichtet, den Verein nach Massgabe der Beschlüsse der GV zu führen.
  2. Die Vorstandsmitglieder verteilen allfällige Aufgaben unter sich, einschliesslich des Präsidenten und des Vizepräsidenten.
  3. Die Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zeichnungsberechtigt, wobei einer der beiden zeichnungsberechtigten Mitglieder der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  4. Der Verwaltungsrat legt der Generalversammlung einen Jahresbericht und einen Finanzbericht vor.
  5. Steht auf der Traktandenliste einer GV die Abwahl des Vorstandes oder eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder, so darf der Vorstand bis zur GV keine anderen als die für das Funktionieren von Mensa Schweiz unbedingt notwendigen Tätigkeiten ausüben.
  6. Der Vorstand kann lokale Gruppen von Mitgliedern organisieren oder anerkennen, um Aktivitäten zu erleichtern und spezielle Interessengruppen gemäss den Richtlinien von Mensa International zu gründen.
Artikel 16a: Archiv
  1. Der Vorstand ist für die Führung eines Archivs verantwortlich, das alle relevanten Dokumente über die Beschlüsse der Geschäftsführung, Wahlen und Abstimmungen, finanzielle Positionen, Aktivitäten der Mitglieder und rechtliche Dokumente enthält.
  2. Der Vorstand kann einen Archivar aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder ernennen, der dann die Verantwortung für die Pflege des Archivs übernimmt.
Artikel 17: Vakanzen; Mindestanzahl der Verwaltungsratsmitglieder
  1. Vorbehaltlich des folgenden Absatzes kann ein vakantes Vorstandsamt durch den Vorstand selbst besetzt werden.
  2. Ein auf diese Weise ernanntes Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten Generalversammlung im Amt und wird dort für die verbleibende Wahlperiode bestätigt.
  3. Hat der Vorstand aufgrund von Vakanzen weniger als drei Mitglieder, so beruft er eine außerordentliche Generalversammlung ein, um zusätzliche Mitglieder zu wählen, die bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt bleiben.
Artikel 18: Wahl der Vorstandsmitglieder
  1. Der Vorstand wird alle drei Jahre gewählt, erstmals im Jahr 2021.
  2. Die regulären Wahlen werden entweder durch ein sicheres elektronisches Abstimmungsverfahren oder durch Briefwahl durchgeführt und vom derzeitigen Wahlausschuss organisiert. Die Stimmabgabe ist unabhängig von der physischen Anwesenheit an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit. Der genaue Ablauf der Wahlen ist in den "Wahlverfahren" beschrieben.
  3. Es findet immer eine Wahl statt, unabhängig von der Anzahl der Kandidaten.
  4. Die Wahlergebnisse werden kurz nach der Auszählung, spätestens aber sechs Wochen vor der Jahreshauptversammlung veröffentlicht. Die Stimmzettel müssen bis nach der Jahreshauptversammlung aufbewahrt werden.
  5. Der neu gewählte Vorstand tritt sein Amt am Ende der folgenden Jahreshauptversammlung an, nachdem das Wahlergebnis vom Wahlleiter bestätigt wurde. Diese Tagesordnungspunkte (Bericht des Wahlleiters und Amtsübergabe) sind nach einer Wahl obligatorisch.
  6. Kandidaten, die bei einer Vorstandswahl ein ausdrücklich negatives Ergebnis erhalten haben, sind bis zur nächsten regulären Wahl von der Kooptierung durch den Vorstand ausgeschlossen. In Einzelfällen kann diese Einschränkung von der Generalversammlung aufgehoben werden.
Artikel 19: Abberufung von Vorstandsmitgliedern
  1. Die Generalversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder durch einen Misstrauensvotum mit Zweidrittelmehrheit absetzen. Der betreffenden Person ist angemessen Gelegenheit zu geben, sich vor der Generalversammlung zu erklären.
  2. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand durch einen Misstrauensvotum mit Zweidrittelmehrheit abberufen, worauf unmittelbar eine Neuwahl des Vorstands folgt, bei der die abberufenen Vorstandsmitglieder erneut kandidieren können.
Artikel 20: Verwaltungsratssitzungen
  1. In jedem Geschäftsjahr finden mindestens zwei ordentliche Verwaltungsratssitzungen statt.
  2. Verwaltungsratssitzungen können vom Vorsitzenden oder von der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen für alle Verwaltungsratsmitglieder einberufen werden.
  3. Der Verwaltungsrat kann Ad-hoc-Sitzungen ohne formelle Einberufung abhalten, sofern alle Verwaltungsratsmitglieder bei einer solchen Sitzung anwesend sind.
  4. Alle Beschlüsse werden dokumentiert und innerhalb einer Woche nach der Verwaltungsratssitzung veröffentlicht. Dies gilt auch für alle Beschlüsse, die seit dem Ende der letzten Verwaltungsratssitzung gefasst wurden.

b) Andere gewählte Gremien

Artikel 21: Revisionsstelle
  1. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und beurteilt, ob sie den Statuten, dem schweizerischen Recht und den Grundsätzen der Rechnungslegung entspricht.
  2. Die Revisoren empfehlen der Generalversammlung, die vom Vorstand vorgelegte Jahresrechnung anzunehmen oder abzulehnen.
  3. Sie sind berechtigt, in alle relevanten Bücher und Unterlagen Einsicht zu nehmen.
Artikel 22: Wahlleiter
  1. Der Wahlleiter wird in jedem ungeraden Jahr von der Generalversammlung gewählt und bleibt zwei Jahre im Amt.
  2. Der Wahlleiter ist der Generalversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig und überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der (schriftlichen) Wahlen innerhalb des Vereins.
  3. Für diese Aufgabe bildet er/sie einen Wahlausschuss aus drei ordentlichen Mitgliedern, die für die tatsächliche Durchführung der Wahlen gemäß den Richtlinien im Dokument "Wahlverfahren" verantwortlich sind.
  4. Weder der Wahlleiter noch die Mitglieder des Wahlausschusses dürfen gegenwärtig Inhaber eines anderen gewählten Amtes oder Kandidaten für das zu wählende Amt sein.
  5. Das Dokument "Wahlverfahren" unterliegt der Genehmigung durch die Generalversammlung. Das Dokument muss vollständig mit der Satzung der Vereinigung übereinstimmen. Die Richtlinien müssen für alle Mitglieder öffentlich zugänglich sein und dürfen während einer Wahlperiode nicht geändert werden.
Artikel 23: Ombudsperson
  1. Die Ombudsperson vermittelt, schlichtet und löst Konflikte innerhalb von Mensa Schweiz, wenn ein Mitglied sie darum bittet.
  2. Die Ombudsperson darf nicht gleichzeitig eine andere offizielle Funktion innerhalb von Mensa ausüben.
  3. Sie ist verpflichtet, eine von Mitgliedern verlangte EGA einzuberufen, wenn der Vorstand dies nicht tut (Art. 13).
  4. Um mit den Mitgliedern effektiv kommunizieren zu können, ist er berechtigt, eine eigene Kommunikationsplattform einzusetzen. Mensa Schweiz erstattet ihm die notwendigen Auslagen.
  5. Die Verweigerung der Kommunikation mit der Ombudsperson kann als Mensa-feindliche Handlung gewertet werden.
  6. Kann die Ombudsperson den Konflikt nicht lösen, wird der Konflikt an die Internationale Ombudsperson oder an einen für alle Beteiligten akzeptablen Schlichter weitergeleitet.

IV. Finanzen

Artikel 24: Gemeinnützigkeit
  1. Mensa Schweiz ist eine Non-Profit-Organisation. Mensa arbeitet auf Dauer mit einem ausgeglichenen Budget.
Artikel 25: Haushaltsjahr

  1. Das Haushaltsjahr endet am 30. Juni.
Artikel 26: Mitgliedsbeiträge
  1. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Generalversammlung festgelegt und dürfen nicht höher sein als CHF 120. - pro Jahr.
Art. 27: Entschädigung und Spesen
  1. Die Arbeit der Mitglieder für Mensa Schweiz ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich.
  2. Für gewählte Amtsträger ist dies obligatorisch. Für andere Ämter kann die GV im Einzelfall von dieser Beschränkung absehen.
  3. Notwendige und angemessene Auslagen, die durch die Tätigkeit für Mensa Schweiz entstehen, werden nach einem Spesenreglement vergütet.

V. Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 28: Beilegung von Streitigkeiten


Mitglieder, die eine Streitigkeit mit Mensa oder mit einem anderen Mitglied haben, die sich aus Mensa-bezogenen Aktivitäten ergibt, müssen alle Möglichkeiten der Beilegung und Wiedergutmachung innerhalb der Gesellschaft ausschöpfen, bevor sie die Streitigkeit zu externen Behörden bringen. Vorsätzliche Unterlassung kann als Mensa-feindliche Handlung betrachtet werden.

Artikel 29: Disziplinarmaßnahmen
  1. Der Vorstand kann gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung verstößt oder eine Mensa-feindliche Handlung begeht, Sanktionen verhängen, vorausgesetzt, das betreffende Mitglied hat eine angemessene Gelegenheit erhalten, sich zu erklären. Solche Sanktionen können die Suspendierung oder Entfernung von einer offiziellen Funktion sowie die Einschränkung des Zugangs zu Foren oder der Veröffentlichungsrechte auf der Website umfassen.
  2. Sanktionen gegen gewählte Amtsträger können nur von der Generalversammlung verhängt werden.
  3. Nur die Generalversammlung hat das Recht, Mitglieder aus anderen Gründen als der Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrags auszuschließen. Die Generalversammlung braucht den Ausschluss nicht zu begründen.

VI. Auflösung und Beendigung

Artikel 30: Auflösung
  1. Mensa Schweiz kann an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Wird die Auflösung beschlossen, ernennt die Generalversammlung die Liquidatoren.
  3. Ein allfälliges überschüssiges Vereinsvermögen wird in Bargeld umgewandelt und auf ein Bankkonto unter der treuhänderischen Kontrolle von Mensa International Limited gelegt, zugunsten einer neuen nationalen Mensa-Organisation, die zu einem späteren Zeitpunkt entstehen kann.
Artikel 31: Austritt aus der Organisation Mensa
  1. Mensa Schweiz muss nicht aufgelöst werden, wenn der internationale Vorstand Mensa Schweiz nicht mehr anerkennt.
  2. In diesem Fall bezahlt Mensa Schweiz alle bestehenden Verpflichtungen aus dem Vermögen von Mensa Schweiz und übergibt alle Prüfungs- und Mitgliederdaten an Mensa International Limited.
  3. Mensa Schweiz wird dann innerhalb von drei Monaten eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen, den Namen von Mensa Schweiz ändern und die Statuten so ändern, dass keinerlei Verbindung zu Mensa International mehr besteht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Statuten noch gültig.
  4. In der Folge stellt der Verein, der früher als Mensa Schweiz bekannt war (der Verein"), sofort die Verwendung aller Mensa-Logos, Markenzeichen und anderen geistigen Eigentumsrechte von Mensa International Limited ein und überträgt jegliches geistige Eigentum im Zusammenhang mit Mensa, das sich im Besitz des Vereins befindet, unentgeltlich an Mensa International Limited.
  5. Das Vermögen des Vereins bleibt sein Eigentum und wird nicht an seine Mitglieder verteilt. Jegliches überschüssige Vermögen, das die Mitgliedsbeiträge der derzeitigen Mitglieder für ein Jahr übersteigt, wird in Bargeld umgewandelt und auf ein Bankkonto unter der treuhänderischen Kontrolle von Mensa International Limited eingezahlt, als Spende zugunsten einer neuen nationalen Mensa-Organisation, die zu einem späteren Zeitpunkt entstehen kann.

VII. Revision der Statuten

Artikel 32: Revision der Statuten
  1. Der Vorstand oder eine Gruppe von mindestens 10 ordentlichen Mitgliedern in gutem Ansehen kann der Generalversammlung eine Revision dieser Statuten vorschlagen. Der Vorschlag muss den Text der zu revidierenden Artikel enthalten.
  2. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Organ von Mensa International, bevor sie in Kraft treten können.
  3. Wann immer möglich, sowohl für seine eigenen als auch für die Vorschläge der Mitglieder, verpflichtet sich der Vorstand, die Genehmigung von Mensa International einzuholen, bevor die Generalversammlung ihre Abstimmung durchführt.
  4. Wenn zeitliche Zwänge oder - im Falle von Satzungsänderungen, die von Mitgliedern vorgeschlagen wurden - der Widerstand des Vorstands eine Zustimmung von Mensa International vor der Generalversammlung nicht zulassen, wird die Generalversammlung eine bedingte Abstimmung über den Vorschlag durchführen, vorbehaltlich einer späteren Zustimmung von Mensa International. Der Vorstand legt dann die überarbeitete Satzung innerhalb von zwei Wochen Mensa International zur Genehmigung vor. Sobald Mensa International die Genehmigung erteilt hat, benachrichtigt der Vorstand die Mitglieder über die Mensa-Website. Wenn Mensa International die Genehmigung der überarbeiteten Satzung verweigert, ist der Beschluss der bedingten Generalversammlung null und nichtig und die bestehende Satzung bleibt in Kraft. Der Vorstand benachrichtigt die Mitglieder über die Mensa-Website.
  5. Die revidierten Statuten treten sofort in Kraft, sobald sowohl die Generalversammlung als auch Mensa International sie genehmigt haben.
  6. Falls Mensa International neue Mindeststandards für nationale Mensa-Statuten einführt, die nicht von diesen Statuten abgedeckt werden, muss der Vorstand innerhalb von drei Monaten nach einem solchen Beschluss eine revidierte Satzung ausarbeiten und Mensa International zur Genehmigung vorlegen, um sie dann nach der Genehmigung durch Mensa International der nächsten ordentlichen Generalversammlung vorzuschlagen.

VIII. Sonstiges

Artikel 33: Gerichtsstand
  1. Gerichtsstand ist der statutarische Sitz des Vereins gemäss Artikel 1.

Diese Satzung wurde von Mensa International am 02. März 2021 und von der Generalversammlung am 12. September 2020 genehmigt. Sie sind mit dem letzteren dieser beiden Daten in Kraft getreten.